Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2024

nach Abschnitt 1.5.1 RID ber die Befrderung von Abfllen, die mit freiem Asbest (UN-Nummern 2212 und 2590) kontaminiert sind


(1) Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2 Tabelle A drfen Abflle von Gegenstnden und Materialien, die mit freiem Asbest (UN-Nummern 2212 und 2590) kontaminiert sind, das nicht fixiert oder so in ein Bindemittel eingetaucht ist, dass keine gefhrlichen Mengen lungengngigen Asbests freigesetzt werden knnen, drfen nach den Vorschriften VC 1 und VC 2
des Unterabschnitts 7.3.3.1 RID in loser Schttung befrdert werden, vorausgesetzt die folgenden Vorschriften werden erfllt:

Allgemeine Vorschriften

(2) Die Abflle werden nur von dem Ort, an dem die Abflle entstanden sind, zu einer Anlage fr die endgltige Beseitigung befrdert. Zwischen diesen beiden Orten sind nur Zwischenlagerungen ohne Entladung oder Umsetzen des Containersacks (siehe Abstze (8) und (9)) zugelassen.

(3) Die Abflle fallen unter eine dieser Kategorien:

 (i) feste Abflle aus Straenbauarbeiten, einschlielich mit freiem Asbest kontaminierte Asphaltfrsabflle sowie deren Kehrrckstnde;

 (ii) mit freiem Asbest kontaminierte Bden;

 (iii) mit freiem Asbest kontaminierte Gegenstnde (z. B. Mbel) aus beschdigten Bauwerken oder Gebuden;

 (iv) Materialien aus beschdigten, mit freiem Asbest kontaminierten Bauwerken oder Gebuden, die aufgrund ihres Volumens oder ihrer Masse nicht gem der fr die verwendete UN-Nummer (UN-Nummer 2212 bzw. 2590) anwendbaren Verpackungsanweisung verpackt werden knnen, oder

 (v) mit freiem Asbest kontaminierte Baustellenabflle, die bei abgerissenen oder renovierten Bauwerken oder Gebuden anfallen und die aufgrund ihrer Gre oder Masse nicht gem der fr die verwendete UN-Nummer (UN-Nummer 2212 bzw. 2590) anwendbaren Verpackungsanweisung verpackt werden knnen.

(4) Die unter diese Vorschriften fallenden Abflle drfen weder mit anderen asbesthaltigen Abfllen noch mit anderen gefhrlichen oder nicht gefhrlichen Abfllen vermischt oder zusammengeladen werden.

(5) Jede Sendung gilt als geschlossene Ladung im Sinne der Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1.

Vorschriften fr die Befrderung in loser Schttung

(6) Abflle drfen in loser Schttung befrdert werden, vorausgesetzt, sie sind in einem Sack von der Gre des Ladeabteils enthalten, der als "Containersack" bezeichnet wird.

(7) Der Containersack ist nur zur Beladung innerhalb eines Schttgut-Ladeabteils mit starren Wnden bestimmt. Er ist nicht zur Handhabung oder zur alleinigen Verwendung auerhalb dieses Ladeabteils bestimmt.

(8) Fr Zwecke dieser Vorschrift mssen Containerscke aus mindestens zwei Bestandteilen bestehen.

Der innere Bestandteil muss staubdicht sein, um die Freisetzung gefhrlicher Mengen von Asbestfasern whrend der Befrderung zu verhindern. Der innere Bestandteil muss aus einer Folie aus Polyethylen oder Polypropylen bestehen.

Der uere Bestandteil besteht aus Polypropylen und ist mit einem Reiverschlusssystem ausgerstet. Er gewhrleistet die mechanische Widerstandsfhigkeit des mit Abfllen beladenen Containersacks gegenber den unter normalen Befrderungsbedingungen auftretenden Sten und Belastungen, insbesondere beim Umladen des mit Containerscken beladenen
Ladeabteils zwischen Wagen und Lagerhusern.

(9) Die Containerscke mssen

 a) so ausgelegt sein, dass sie einem Durchstechen oder Zerreien durch die Kanten oder die Rauheit der kontaminierten Abflle oder Gegenstnde standhalten;

 b) ein Reiverschlusssystem haben, das ausreichend dicht ist, um die Freisetzung gefhrlicher Mengen von Asbestfasern whrend der Befrderung zu verhindern. Schnr- oder Klappenverschlsse sind nicht zugelassen.

(10) Das Ladeabteil muss starre Metallwnde mit einer fr den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichenden Widerstandsfhigkeit haben. Die Wnde mssen ausreichend hoch sein, damit sie den Containersack vollstndig aufnehmen knnen. Unter der Voraussetzung, dass der Containersack einen hnlichen Schutz bietet, kann bei der Verwendung der Sondervorschrift
VC 1 auf die Plane des Wagens verzichtet werden.

(11) Die in den Abstzen (3) (iii), (iv) und (v) aufgefhrten mit freiem Asbest kontaminierten Gegenstnde aus beschdigten Bauwerken oder Gebuden sowie mit freiem Asbest kontaminierten Baustellenabflle, die bei abgerissenen oder renovierten Bauwerken oder Gebuden anfallen, sind in einem Containersack, der in einen zweiten Containersack desselben Typs eingesetzt
ist, zu befrdern. Die Gesamtmasse des enthaltenen Abfalls darf 7 Tonnen nicht berschreiten.

(12) In jedem Fall darf die Hchstmasse des Abfalls das vom Hersteller des Containersacks angegebene Fassungsvermgen nicht berschreiten.

Vorschriften fr die Be- und Entladung und die Handhabung

(13) Die Ladeabteile drfen keine scharfen Innenkanten (Innenstufen usw.) haben, die die Containerscke beim Entladen aufreien knnten. Sie mssen vor jedem Ladevorgang kontrolliert werden.

(14) Die Containerscke mssen fr die Befrderung vor jedem Befllungsvorgang in die Ladeabteile eingesetzt werden. Der uere Bestandteil des Containersacks muss so ausgerichtet werden, dass der Schlitten des Reiverschlusses in geschlossenem Zustand an der Vorderseite des Ladeabteils ist. Nach dem Befllen mssen die Containerscke gem den Anweisungen des Herstellers verschlossen werden.

(15) Nach dem Beladen drfen die Containerscke nicht angehoben oder von einem Ladeabteil in ein anderes Ladeabteil umgeladen werden. In ein und dasselbe Ladeabteil drfen nicht mehrere gefllte Containerscke verladen werden.

(16) Nach jedem Befllungsvorgang und nach dem Verschlieen mssen die ueren Oberflchen der Containerscke dekontaminiert werden.

(17) Das Entladen von Containerscken, die in abnehmbaren Ladeabteilen befrdert werden, erfolgt, wenn das Ladeabteil auf dem Boden steht.

(18) Es ist zulssig, Containerscke, die mit freiem Asbest kontaminierte Abflle aus Straenbauarbeiten oder Bden enthalten, durch Kippen des Ladeabteils zu entladen, sofern ein gemeinsam zwischen dem Befrderer und dem Empfnger vereinbartes Entladeprotokoll eingehalten wird, um zu verhindern, dass die Containerscke beim Entladen reien. Das Protokoll muss sicherstellen, dass die Containerscke whrend des Entladevorgangs nicht herunterfallen oder reien.

Befrderungspapier

(19) Im Befrderungspapier ist anzugeben:

"BEFRDERUNG GEMSS MULTILATERALER SONDERVEREINBARUNG RID 1/2024".

(20) Die Beschreibung der gem Absatz (3) befrderten Abflle ist der in Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) und j) vorgeschriebenen Beschreibung der gefhrlichen Gter hinzuzufgen.

(21) Dem Befrderungspapier sind auerdem folgende Unterlagen beizufgen:

 a) eine Kopie des Datenblattes fr den verwendeten Typ des Containersacks mit dem Briefkopf des Herstellers oder Vertreibers, in dem die Abmessungen dieser Verpackung und ihre maximale Masse angegeben sind;

 b) gegebenenfalls eine Kopie des Entladeverfahrens gem Absatz (18).

Gltigkeit der multilateralen Sondervereinbarung

(22) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2024 fr Befrderungen in den Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur fr Befrderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.